Erlaubnisse, Bedingungen und Einschränkungen auf einen Blick
Bedingungen
- Urheberrechts- und LizenzhinweisBei der Verbreitung müssen eine Kopie der Lizenz und der Urheberrechtsvermerk beigefügt werden.
- Änderungen kennzeichnenÄnderungen am Original müssen kenntlich gemacht werden.
- Quellcode offenlegenBei der Verbreitung muss der Quellcode bereitgestellt werden.
- Netzwerknutzung gilt als VerbreitungAuch Nutzer, die über ein Netzwerk zugreifen, haben Anspruch auf den Quellcode.
- Gleiche LizenzGeänderte und abgeleitete Werke müssen unter derselben (oder einer kompatiblen) Lizenz verbreitet werden.
Einschränkungen
- HaftungsbeschränkungEs wird ausdrücklich jede Haftung für Schäden ausgeschlossen.
- Keine GewährleistungEs wird ausdrücklich jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Einteilung in Erlaubnisse, Bedingungen und Einschränkungen: Daten von choosealicense.com (GitHub, MIT-Lizenz).
Was ist das für eine Lizenz?
Die AGPL-3.0 wurde im November 2007 von der FSF veröffentlicht. Ihr Text ist fast identisch mit der GPL-3.0; anders ist Abschnitt 13 „Remote Network Interaction“. Bei der GPL entsteht die Pflicht zur Quellcode-Bereitstellung nur bei der „Verbreitung“ eines Programms – ein Webdienst, der geänderte GPL-Software nur auf dem Server betreibt, muss den Quellcode also nicht offenlegen. Das ist die sogenannte „SaaS-Lücke“. Die AGPL schließt sie. Mastodon, der Nextcloud-Server und Grafana (2021 von Apache-2.0 gewechselt) nutzen die AGPL-3.0.
Was Abschnitt 13 verlangt
Wer das Programm geändert hat, muss allen Nutzern, die über ein Computernetzwerk aus der Ferne mit dieser geänderten Version interagieren, gut sichtbar die Möglichkeit geben, den korrespondierenden Quellcode zu erhalten. In der Regel geschieht das über einen Link „Quellcode“ in der Oberfläche des Dienstes.
Pflichten bei der Verbreitung
Alle Pflichten der GPL-3.0 (Quellcode bereitstellen, Hinweise erhalten, Änderungen kennzeichnen, gleiche Lizenz, keine zusätzlichen Einschränkungen) gelten unverändert, und Abschnitt 13 kommt hinzu.
Häufige Irrtümer
- „Wer AGPL-Software nur auf dem Server nutzt, muss seinen gesamten Dienst offenlegen“ — Abschnitt 13 verlangt den Quellcode eines geänderten Programms, das über ein Netzwerk angeboten wird. Nach verbreiteter Auslegung entsteht allein dadurch, dass man eine unveränderte AGPL-Datenbank als separaten Prozess nutzt, kaum eine Pflicht für die ganze eigene Anwendung – je nach Art der Kombination kann das Ergebnis aber anders ausfallen.
- „Die AGPL verbietet kommerzielle Nutzung“ — Tut sie nicht. Sie kann auch in kommerziellen Diensten eingesetzt werden, sofern die Bedingungen eingehalten werden.
- „Die AGPL ist kein Open Source“ — Sie ist eine von der OSI anerkannte Open-Source-Lizenz und eine von der FSF anerkannte Lizenz für freie Software. Verwirrung stiftet der Fall MongoDB, das 2018 von der AGPL zur SSPL wechselte; die SSPL ist jedoch eine eigenständige Lizenz ohne OSI-Anerkennung.
- „Sie lässt sich nicht mit GPL-Code mischen“ — GPL-3.0 und AGPL-3.0 erlauben die Kombination gegenseitig in ihrem jeweiligen Abschnitt 13. Im kombinierten Werk bleibt die Netzwerkklausel für den AGPL-Teil bestehen.
Anwendung
Legen Sie den Text unverändert in LICENSE ab und stellen Sie jeder Datei den offiziellen AGPL-Hinweis voran. Bei Webdiensten erleichtert es auch späteren Betreibern geänderter Versionen die Einhaltung von Abschnitt 13, wenn der Code bereits eine Funktion enthält, die in der Oberfläche auf das Quellcode-Repository verlinkt. Die SPDX-Kennung lautet AGPL-3.0-only oder AGPL-3.0-or-later.
Wofür sie sich eignet
Für Software, die überwiegend auf Servern läuft (Webanwendungen, Kollaborationswerkzeuge, Analyseplattformen), wenn man verhindern möchte, dass andere Unternehmen geänderte Versionen als geschlossenen Dienst betreiben. Sie wird auch häufig im Dual-Licensing-Modell zusammen mit einer kommerziellen Lizenz gewählt.
Darf AGPL-3.0-Code in andere Projekte übernommen werden?
Allgemeine Einschätzung, wenn Code unter dieser Lizenz in ein Projekt mit der unten genannten Lizenz übernommen und gemeinsam verbreitet wird. Weitere Kombinationen im Kompatibilitätsprüfer →
| Zielprojekt | Ergebnis | Hinweis |
|---|---|---|
| Proprietäre (kommerzielle) Software | Nicht möglich | Das gesamte gemeinsam verbreitete Programm müsste unter derselben GNU-Lizenz mit Quellcode veröffentlicht werden – unter Beibehaltung der Projektlizenz ist die Aufnahme daher nicht möglich. |
| MIT | Nicht möglich | Das gesamte gemeinsam verbreitete Programm müsste unter derselben GNU-Lizenz mit Quellcode veröffentlicht werden – unter Beibehaltung der Projektlizenz ist die Aufnahme daher nicht möglich. |
| Apache-2.0 | Nicht möglich | Das gesamte gemeinsam verbreitete Programm müsste unter derselben GNU-Lizenz mit Quellcode veröffentlicht werden – unter Beibehaltung der Projektlizenz ist die Aufnahme daher nicht möglich. |
| MPL-2.0 | Nicht möglich | Das gesamte gemeinsam verbreitete Programm müsste unter derselben GNU-Lizenz mit Quellcode veröffentlicht werden – unter Beibehaltung der Projektlizenz ist die Aufnahme daher nicht möglich. |
| LGPL-2.1 | Unter Bedingungen | Das kombinierte Werk muss unter den Bedingungen der GPL-3.0 verbreitet werden. GPL-3.0 und AGPL-3.0 erlauben die Kombination jeweils in ihrem Abschnitt 13. Im kombinierten Werk bleibt die Pflicht zur Quellcode-Bereitstellung über das Netzwerk für den AGPL-Teil bestehen. |
| LGPL-3.0 | Unter Bedingungen | Das kombinierte Werk muss unter den Bedingungen der GPL-3.0 verbreitet werden. GPL-3.0 und AGPL-3.0 erlauben die Kombination jeweils in ihrem Abschnitt 13. Im kombinierten Werk bleibt die Pflicht zur Quellcode-Bereitstellung über das Netzwerk für den AGPL-Teil bestehen. |
| GPL-2.0 | Nicht möglich | Code der Version 3.0 ist mit den Bedingungen der GPL-2.0 (only) nicht vereinbar und kann nicht aufgenommen werden. |
| GPL-3.0 | Unter Bedingungen | GPL-3.0 und AGPL-3.0 erlauben die Kombination jeweils in ihrem Abschnitt 13. Im kombinierten Werk bleibt die Pflicht zur Quellcode-Bereitstellung über das Netzwerk für den AGPL-Teil bestehen. |
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